16 Zwar trifft zu, dass ein Strafvollzug für den Beschuldigten, der sich in der Zwischenzeit gut im Hotel F.________ etabliert hat, beruflich gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen könnte. Alleine das Risiko des Verlusts der Arbeitsstelle vermag aber in der Regel noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, wenn nicht weitere erschwerende Umstände hinzutreten (MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 354).