Dies begründe eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Berufliche Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie sind die zwangsläufige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Strafe auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGE 132 IV 132 E. 7.4 [nicht publiziert]).