Mit der Annahme, der Beschuldigte könne seine Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen, verkenne sie die Situation in der Gastro- und Eventbranche. Der Beschuldigte habe als Chef de Rang bei teilweise grösseren Events die Verantwortung, was unregelmässige Arbeitszeiten mit sich bringe, die sich zudem kurzzeitig ändern könnten. Dies sei mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft nicht vereinbar, was offenkundig und auch telefonisch vom zuständigen Amt so bestätigt worden sei. Falls der Beschuldigte mehrere Monate in den Vollzug müsse, werde er seine Anstellung verlieren. Dies begründe eine erhöhte Strafempfindlichkeit.