Darüber hinaus beschränkte er sich darauf, für ihn entlastende Umstände hervorzuheben und die ihm vorgeworfenen Verkaufs- und Bezugsmengen herunterzuspielen. Dennoch ist ihm zu Gute zu halten, dass er im Grundsatz geständig war und der Polizei mit seinen Zugeständnissen die Arbeit merklich erleichterte. Positiv zu vermerken ist sodann, dass der Beschuldigte nunmehr seit gut 1 ½ Jahren im Hotel F.________ fest angestellt ist und sich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Wohlverhalten darf indessen erwartet werden und begründet noch keine Strafreduktion.