Auf Vorhalt der belastenden Aussagen seines Hauptlieferanten G.________, wonach er bei diesem 9,5 bis 11 Kg Marihuana gekauft habe, man aber auf eine deutlich höhere Menge komme, wenn man mit seinen Angaben (jene des Beschuldigten) rechne, bestritt er vehement, andernorts grössere Mengen bezogen zu haben (pag. 121 Z. 109 ff.). Insgesamt räumte der Beschuldigte damit grösstenteils das ein, was er aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mehr dementieren konnte. Darüber hinaus beschränkte er sich darauf, für ihn entlastende Umstände hervorzuheben und die ihm vorgeworfenen Verkaufs- und Bezugsmengen herunterzuspielen.