Auch nach Ansicht der Kammer haben sich die Vorstrafen erheblich straferhöhend auszuwirken. Ihr erscheint eine leicht unter jener der Vorinstanz liegende Erhöhung von 6 Monaten angemessen, welche insbesondere auch nicht in einem Missverhältnis zur Strafe steht, die allein für die neuen Delikte auszufällen ist (6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3). 9.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten war korrekt. Er bekundete auch, es tue ihm unfassbar leid, was passiert sei (z.B. pag. 898 und pag.