Die Vorstrafen sind nicht nur einschlägig; sie betreffen gar weitgehend (in einem anderen Zeitraum) den identischen Sachverhalt. Der Beschuldigte wurde bereits unzählige Male im E._____ (Restaurant) oder in dessen Umfeld mit Marihuana angehalten und diesbezüglich verurteilt. Zudem liegen die Vorstrafen nicht weit zurück; der Beschuldigte wurde in jüngster Vergangenheit praktisch jährlich sanktioniert.