Die oben aufgeführten zahlreichen Vorstrafen sind grösstenteils einschlägig. So betraf die Verurteilung vom 10.12.2012 den Betrieb einer Hanf-Indooranlage (Akten EO 12 4720). Dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12.07.2016 lagen sodann zahlreichen Anhaltungen zu Grunde: Am 16.09.2015 wurde der Beschuldigte im E._____ (Restaurant) kontrolliert und trug 4 Minigrips Marihuana auf sich (Akten EO 15 14042, Anzeigerapport vom 02.12.2015). Am 17.11.2015 wurde der Beschuldigte erneut im E._____ (Restaurant) kontrolliert. Er trug 20,4 Gramm Marihuana und 7.8 Gramm Haschisch auf sich (Akten EO 15 13180, Anzeigerapport vom 18.11.2015).