Die Vorinstanz hat dazu zutreffend Folgendes erwogen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 969 f.): Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus. Denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind.