1031 Z. 38 ff.). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst nach wie vor nicht weniger als fünf, meist einschlägige Vorstrafen, welche von der Vorinstanz korrekt wie folgt zusammengestellt wurden (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 969 sowie Strafregisterauszug vom 4. Juni 2020, pag. 1011 ff.): - Urteil Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 03.03.2011: Drohung; Übertretung (mehrfach) gegen das Betäubungsmittelgesetz; Sanktion: 80 Tagessätze Geldstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 500.00