Insgesamt resultierte aufgrund der Täterkomponenten somit eine Erhöhung um 2 Monate. 9.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Abgesehen von den separat zu behandelnden Vorstrafen (s. unten) verlief das Vorleben des Beschuldigten weitgehend unauffällig (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 968 f.). Obwohl er eine Lehre als Restaurationsfachmann abgeschlossen und eine Handelsschule besucht hat, entwickelte sich der Beschuldigte beruflich lange Zeit nicht seinen Möglichkeiten entsprechend weiter.