9. Täterkomponenten 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten eingehend erörtert und es kann vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden (S. 23-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 968-971). Während sie einerseits die zahlreichen und meist einschlägigen Vorstrafen mit 7 Monaten deutlich straferhöhend gewichtete, gewährte sie dem Beschuldigten andererseits einen Geständnisrabatt von 5 Monaten. Insgesamt resultierte aufgrund der Täterkomponenten somit eine Erhöhung um 2 Monate.