Er hätte sich seinen Lebensunterhalt auch mit legalen Mitteln finanzieren können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 12 8.4 Fazit Einsatzstrafe Insgesamt ist von einem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet gestützt auf das Tatverschulden eine – leicht über der Einschätzung der Vorinstanz liegende – Einsatzstrafe von 23 Monaten als angemessen.