8.2.3 Fazit Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten nach Ansicht der Kammer nicht mehr ganz leicht. Eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten erscheint aufgrund der objektiven Tatkomponenten angemessen. 8.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, weil fast ausschliesslich finanziellen Beweggründen. Die eigene Suchtbefriedigung stand nicht im Vordergrund. Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Er hätte sich seinen Lebensunterhalt auch mit legalen Mitteln finanzieren können.