8.2.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs/Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens ist als weitgehend deliktstypisch zu bezeichnen und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 967 f.). Eine besondere Verwerflichkeit ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine aussergewöhnlich hohe kriminelle Energie. 8.2.3 Fazit Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten nach Ansicht der Kammer nicht mehr ganz leicht.