Dies darf dem Beschuldigten indessen nur in leichtem Masse verschuldenserhöhend angelastet werden, da es – neben dem erwirtschafteten Gewinn – bereits diese Umstände waren, welche erst zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit führten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2). Die Rechtsgutverletzung respektive -gefährdung ist im Ergebnis als nicht mehr ganz leicht einzustufen und es ist von einer Freiheitsstrafe von rund 23 Monaten auszugehen. 8.2.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs/Verwerflichkeit des Handelns