Bei der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts leicht erschwerend ins Gewicht fällt schliesslich, dass sich die Delinquenz über fast vier Jahre hinzog. Dies darf dem Beschuldigten indessen nur in leichtem Masse verschuldenserhöhend angelastet werden, da es – neben dem erwirtschafteten Gewinn – bereits diese Umstände waren, welche erst zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit führten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2).