Beim Gewinn hat der Beschuldigte die Grenze um das Sechsfache überschritten, so dass sich die Ausgangsstrafe in der Grössenordnung von gut 21 Monaten Freiheitsstrafe bewegt (entspricht 5,4 x einem Gewinn von mindestens CHF 10'000.00). Bei der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts leicht erschwerend ins Gewicht fällt schliesslich, dass sich die Delinquenz über fast vier Jahre hinzog.