Eine Verdoppelung der Strafe auf 24 Monate resultiert bei einem Umsatz von CHF 800'000.00 bzw. einem Gewinn von CHF 80'000.00, d.h. bei der jeweils achtfachen Überschreitung des für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit relevanten Umsatzes oder Gewinns. Beim Gewinn hat der Beschuldigte die Grenze um das Sechsfache überschritten, so dass sich die Ausgangsstrafe in der Grössenordnung von gut 21 Monaten Freiheitsstrafe bewegt (entspricht 5,4 x einem Gewinn von mindestens CHF 10'000.00).