11 oder Umsatz) vorsieht, abzuweichen. Sie orientiert sich weiterhin an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Angewendet auf den beim Hanfhandel massgebenden Umsatz, oder vorliegend eben den mindestens erzielten Gewinn, bedeutet dies Folgendes: Eine Verdoppelung der Strafe auf 24 Monate resultiert bei einem Umsatz von CHF 800'000.00 bzw. einem Gewinn von CHF 80'000.00, d.h. bei der jeweils achtfachen Überschreitung des für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit relevanten Umsatzes oder Gewinns.