Wie bereits verschiedentlich in ihren Urteilen festgehalten (z.B. SK 18 104 E. 3.1.1; SK 17 119 E. 4.2.3), sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die neuen Tabellen beizuziehen und von ihrer bisherigen Praxis, welche eine Verdoppelung der Strafe bei der achtfachen Überschreitung der für die Mindeststrafe von 12 Monaten massgebenden Werte (Menge, Gewinn