19 Abs. 2 lit. c BetmG (BGE 129 IV 188 E. 3.1) – von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten aus, welche dann beim zehnfachen Umsatz (CHF 1 Mio.) verdoppelt wird. Auf Strafmassvorschläge für den generierten Gewinn wurde von den Autoren explizit verzichtet, da dieser in der Praxis meist nicht sicher ermittelt werden könne (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., 3. Aufl. 2016, N 52 in fine zu Art. 47 StGB). Vorliegend verhält es sich indessen gerade gegenteilig und die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten erzielten Gewinn ermittelt. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht definiert, was unter einem «erheblichen Gewinn» zu verstehen ist, wie er nach Art. 19 Abs. 2 lit.