2016, N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Privilegierung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die neuste Auflage des erwähnten Kommentars enthält auch erstmals Strafmassempfehlungen beim grossen Umsatz mit Cannabis (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., 3. Aufl. 2016, N 50 ff. zu Art. 47 StGB). Die Tabelle geht bei einem Umsatz von CHF 100'000.00 – ab diesem Betrag bejaht das Bundesgericht den «grossen Umsatz» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.