47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (3. Aufl., Zürich 2016, N 45 zu Art. 47 StGB) findet sich eine insofern von der «Tabelle Hansjakob» abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen (ab 18 Gramm reinem Kokain bzw. ab 12 Gramm reinem Heroin) erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden.