Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Beachtung des Doppelverwertungsverbots hingewiesen. Die Gewerbsmässigkeit sowie der Umsatz von CHF 144'000.00 bzw. der Gewinn von CHF 60'000.00 führen vorliegend zur Annahme des qualifizierten Tatbestands und damit zu einem erhöhten Strafrahmen, so dass diese Aspekte nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Das Ausmass des