Mit den teilweise sehr grosszügigen Abzügen stellte die Vorinstanz somit sicher, dass sich die fortbestehende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkte. Ihre Abzüge können sodann nicht als unsachlich oder völlig abwegig bezeichnet werden. Die Kammer sieht sich unter diesen Umständen nicht dazu veranlasst, von der vorinstanzlich errechneten Menge abzuweichen. 8.2 Objektive Tatschwere 8.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Beachtung des Doppelverwertungsverbots hingewiesen.