Die von der Vorinstanz berechnete Menge liegt darum mutmasslich unter dem, was der Beschuldigte in Wirklichkeit umgesetzt hat. Da die Aussagen des Beschuldigten, auf welche sich die Vorinstanz bei der Errechnung der massgebenden Menge stützt, vielerorts sehr ungenau sind, ist nicht zu beanstanden, dass sie sich mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Berechnung der relevanten Menge eine gewisse Zurückhaltung auferlegte. Mit den teilweise sehr grosszügigen Abzügen stellte die Vorinstanz somit sicher, dass sich die fortbestehende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkte.