Grosse Unterbrüche in der Verkaufstätigkeit seien sodann nicht einmal vom Beschuldigten selber geltend gemacht worden. Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihren Berechnungen jeweils die für den Beschuldigten günstigsten Parameter zugrunde legte (Menge und Zeitspanne) und auch darüber hinaus weitere Abzüge für Umstände vornahm, die den Beschuldigten zwar zeitweise vom Verkauf von Marihuana hätten abhalten können, die sich aber höchstwahrscheinlich nicht in diesem Ausmass verwirklicht hatten. Die von der Vorinstanz berechnete Menge liegt darum mutmasslich unter dem, was der Beschuldigte in Wirklichkeit umgesetzt hat.