Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandete die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Abzugs von 10 Monaten, welchen die Vorinstanz für Ferien, Krankheiten, legalen Tätigkeiten im Teilpensum und sonstige Unterbrüche vorgenommen hatte. Diesen Umständen, so die Generalstaatsanwaltschaft, sei bereits mit der Verkürzung des Deliktszeitraums auf 40 Monate und dem Abstellen auf die tiefe durchschnittliche Verkaufsmenge ausreichend Rechnung getragen worden. Einer Teilzeitbeschäftigung habe der Beschuldigte auch neben den Verkaufshandlungen im «E._____ (Restaurant)» nachgehen können.