Daraus resultierte eine Gesamtmenge von 12 kg. Bei einem Verkaufspreis von CHF 12.00 und einem durchschnittlichen Gewinn von CHF 5.00 pro Gramm ergab dies wiederum einen Umsatz von CHF 144'000.00 bzw. einen Gewinn von CHF 60'000.00 (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 961 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandete die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Abzugs von 10 Monaten, welchen die Vorinstanz für Ferien, Krankheiten, legalen Tätigkeiten im Teilpensum und sonstige Unterbrüche vorgenommen hatte.