8. Konkrete Strafzumessung 8.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses methodisch korrekt vorgegangen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des objektiven Tatverschuldens bildeten ihre Überlegungen und Berechnungen zum Umsatz bzw. Gewinn, den der Beschuldigte mit dem Verkauf von Marihuana erzielte. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Zeitraum von 44½ Monaten aus, während welchem der Beschuldigte wöchentlich zwischen 100 bis 150 Gramm Marihuana veräussert habe. «In dubio pro reo» legte sie ihrer Berechnung die niedrigste Verkaufsmenge zu Grunde.