7. Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 965 f.), wobei aber vorliegend weder eine Gesamtstrafe noch eine Zusatzstrafe zur Diskussion steht. Der Strafrahmen für eine gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m.