Er war damit sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 deliktisch tätig. Es liegt ein Dauerdelikt vor, weshalb die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Praxiskommentar N 5 zu Art. 2 StGB).