Unter den möglichen Strafarten hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. A. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Der Beschuldigte begann bereits im Frühling 2014 mit dem Handel von Marihuana und setzte diesen bis zu seiner Anhaltung am 21. Februar 2018 fort. Er war damit sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 deliktisch tätig.