955-965). Auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung ist es möglich, tatsächliche Umstände anzufechten, die sich mildernd oder verschärfend auf das Verschulden bzw. die Strafe auswirken (z.B. Menge und Reinheitsgrad von Drogen, vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 19 zu Art. 399 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). Sofern relevant wird im Rahmen der Strafzumessung nochmals punktuell auf Sachverhaltselemente eingegangen (unter Ziff. III. hiernach). III. Strafzumessung