II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der erstinstanzlich ausgefällte Schuldspruch wegen gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die Strafzumessung kann deshalb grundsätzlich vom Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn die Vorinstanz als erwiesen erachtetet und rechtlich eingeordnet hat. Entsprechend wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen (S. 10-20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 955-965).