SR 312.0]). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten angeschlossen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu dessen Ungunsten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt nicht. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten bleibt möglich.