III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die dafür ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 200.00 sowie die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit die ausgefällte Freiheitsstrafe betreffend, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, d.h. mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).