7 erstinstanzlichen Dispositivs) und die Festsetzung des amtlichen Honorars (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs). Explizit nicht angefochten sind sodann der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die dafür ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 200.00 sowie die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung.