5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Strafzumessung und dort lediglich bezogen auf die teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 22 Monaten angefochten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den nämlichen Punkt. Die übrigen Teile des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten geblieben und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Es betrifft dies neben den vorinstanzlichen Einstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs) und Freisprüchen (Ziff.