1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).