ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des erfolgen Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 sowie vom 01.07.2012 bis 28.02.2014, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung; 3. des Schuldspruchs