Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, verbunden mit einer Probezeit von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote festzulegen. Staatsanwältin D.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft dagegen was folgt (pag. 1045 ff., Hervorhebungen im Original): I.