1.3. des Schuldspruches wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifiziert, begangen durch Veräusserung von Marihuana sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana gemäss Ziff. Ill. des Urteilsdispositivs; 1.4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten; 1.5. der Festlegung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers inkl. Rückzahlungspflichten. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen.