3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung wurden ein Leumundsbericht (datierend vom 26. Mai 2020, pag.1006 ff.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Juni 2020, pag. 1011 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte erneut kurz zur Sache, vor allem aber zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt (pag. 1030 ff.). Zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung wurde eine Tonaufnahme der Einvernahme erstellt. Anstelle eines Vorlesens erkannte die Kammer die elektronische Aufzeichnung zu den Akten (pag. 1029).