985) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Strafzumessung, genauer auf die teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte diese ebenfalls auf die Strafzumessung, konkret auf die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Frage des teilbedingten Vollzugs derselben (pag. 990 f.). Keine der Parteien hat ein Nichteintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufung der jeweils anderen Partei beantragt.