und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49, 106, 333 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26.06.2017.