von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifiziert, durch Erwerb, Besitz, Aufbewahren, Lagern, Veräussern und Anstalten treffen dazu von Marihuana, angeblich begangen in C._____ (Ortschaft) 1. vom 01.01.2009 bis 31.03.2012; 2. vom 01.07.2012 bis 28.02.2014; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘384.95 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 400.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘784.95, an den Kanton Bern. Die anteilsmässigen Gebühren setzen sich zusammen aus: