50 3. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet, mit Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40‘244.35. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: