4. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________, soweit den Erwerbsausfall betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen. 5. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. C. Weiter verfügt wurde: